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Schulordnung

Die Schulordnung gibt es auch als PDF zum download. Schulordnung der „Musikschule Kamp-Lintfort e.V.“

  1. Aufgabe Aufgabe der Musikschule ist: Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern sowie die evtl. Vorbereitung auf ein Berufsstudium.
  2. Aufbau
    1. Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:
      • der elementaren Musikerziehung in Grund- und Vorklassen der Grundstufe (AME)
      • dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht in der Unter­stufe
      • dem Gruppen- und Einzelunterricht in der Mittelstufe
      • dem Gruppen- und Einzelunterricht in der Oberstufe
    2. Neben der Ausbildung in der Unter‑, Mittel‑ und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern einge­richtet.
  3. Teilnehmer
    1. Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist mit Beginn der Schulpflicht möglich, jedoch können in die Vorklassen bereits Kinder im Alter von 1,5 Jahr aufgenommen werden.
    2. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental‑ und Ergänzungsunterricht offen.
  4. Schuljahr
    1. Das Schuljahr der Musikschule beginnt am, 01.Oktober und endet am 30.September des darauf folgenden Jahres.
    2. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemein­bildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
  5. Aufnahme
    1. Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an das Sekretariat zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfordert. ­Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
    2. Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
    3. Abmeldungen sind nur zum 30.09. und 31.03. möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zwei Monate vorher zugegangen sein.
  6. Unterrichtserteilung
    1. Die Unterrichtsstätten sind über das Stadtgebiet verteilt.
    2. Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.
    3. Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 oder 60 Minuten. Der Einzel­unterricht dauert, gestaffelt nach der Schulgeldordnung, 30 oder 45 Minuten. Die Unterrichtseinheiten in den Bereichen musikalischen Früherziehung und musikalischen Grundausbildung dauern 60 Minuten.
    4. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an den Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet der Leiter der Musikschule.
  7. Leistungen Der Unterricht erfolgt unter pädagogisch verantwortbarer Leistungs­orientierung. Das bedeutet für die Lehrer und für Eltern, dass sie unter Beachtung der individuellen Situation des Schülers versuchen, ihn zur Erreichung der instrumentalpädagogischen Ziele zu motivieren.
  8. Instrument
    1. Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler ausgeliehen werden. Die Leihgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
    2. Die Leihzeit beträgt in der Regel 6 Monate und kann auf Antrag durch die Schulleitung verlängert werden.
    3. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.
    4. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetz­lichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Ab­schluss einer Versicherung empfohlen.
    5. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  9. Ergänzungsfächer
    1. Alle Instrumentalschüler können an einem Ergänzungsfach teilnehmen.
    2. Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der musikpädagogischen Ziele der Fach­lehrer vor.
    3. Vom Fachlehrer eingeteilte Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Ergänzungsfach verpflichtet.
  10. Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Sie beginnt mit dem Betreten des Unterrichtsraumes und endet mit dem Ver­lassen desselben.
  11. Haftung
    1. Bei Unfällen, beim Verlust von Kleidungsstücken und zum Schul­gebrauch bestimmter Sachen leistet die Musikschule den Teil­nehmern im Rahmen und im Umfang des zu Gunsten der Teilnehmer beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände bestehenden Deckungsschutzes Ersatz.
    2. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule auftreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln zurück­zuführen.
  12. Inkrafttreten Die Schulordnung tritt am 01.Januar 1996 in Kraft.